Satzung der Klangfabrik Lohne e.V.

Satzung der

Klangfabrik Lohne e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Klangfabrik Lohne e. V.“.

2. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Wietmarschen – OT Lohne.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch die Erhaltung, Pflege und Förderung der konzertanten Musik. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch folgende Ziele:

• Regelmäßige Übungsabende sowie Durchführung von Probentagen und Probenwochenenden

• Geregelte musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen

• Teilnahme an Wettstreiten und Wertungsspielen

• Musikalische Aufführungen und Auftritte

• Abhaltung kultureller sowie Freizeitveranstaltungen, die das soziale Miteinander fördern und zur Stärkung der Musikgemeinschaft führen

• Mitwirkung bei kulturellen Anlässen sowohl kirchlicher als auch weltlicher Art

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

5. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der Interesse und Freude am Musizieren hat. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Bei negativem Beschluss ist der Vorstand nicht verpflichtet, die ablehnende Entscheidung zu begründen.

2. Eine Altersgrenze nach oben ist nicht gegeben.

3. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die jährliche Mitgliederversammlung des Vereins.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Streichung von der Mitgliederliste,

d) Tod bei natürlichen Personen.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des Quartals mit einer Frist von vier Wochen möglich.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder sein Verhalten dem Ansehen und den Zielen des Vereins schadet.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussgremium des Vereins.

1. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschluss und Änderung der Vereinssatzung

b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

c. Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin; Entgegennahme des

Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts

d. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie

Entlastung des Vorstandes

e. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres einberufen werden.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Anschrift gerichtet ist.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird oder der Vorstand dies beschließt. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung sind im Übrigen die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend anwendbar.

4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres oder deren gesetzlichen Vertreter. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Sitzungsleiter/in und von dem/r Protokollführer/in unterzeichnet wird. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

2. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

3. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist schriftlich abzustimmen oder zu wählen.

4. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

2. Der Vorstand besteht aus

a) einem 1. Vorsitzenden

b) einem 2. Vorsitzenden

c) einem Kassenwart

d) einem Schriftführer

e) einem Instrumentenwart

Darüber hinaus können weitere Beisitzer berufen werden. Mitglieder des Vorstandes müssen auch Mitglieder des Vereins sein.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen werden auf vier Jahre in ihr Amt gewählt. Im Jahr der Gründung werden der 2. Vorsitzende und der Schriftführer für 2 Jahre sowie der Instrumentenwart für 3 Jahre in ihr Amt gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

5. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes oder seines/r Vorsitzenden hat binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung wählt im Fall des Rücktritts des Vorstandes den gesamten Vorstand neu, im Fall des Rücktritts des 1. Vorsitzenden das Amt des 1. Vorsitzenden neu. Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere bei groben Pflichtverstößen, durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.

7. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Finanzen

Die Mindest-Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einzahlung des Beitrages ist vierteljährlich vorzunehmen. Im laufenden Jahr nicht verausgabte Beiträge werden zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes vorgetragen.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden hat.

 

§ 12 Datenschutzklausel

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeite, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

Wietmarschen, den 04.04.2019